Verein Eltern, Jugend & Kind
Bachenbülach
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Statuten
Statuten

STATUTEN

 

Name             1.         Unter dem Namen „ ELJUKI „ „Verein Eltern, Jugend und Kind“

besteht ein politisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein nach ZGB

Sitz                             Art. 60ff mit Sitz in Bachenbülach.

 

Zweck                        2.         Der Verein verfolgt folgende Ziele:

 

-       Der Verein bietet Plattformen für gemeinsame Anlässe mit Eltern und Kindern.

-       Der Verein organisiert öffentliche Anlässe, welche sich auf die Bedürfnisse der Eltern und Kinder ausrichten.

-       Der Verein arbeitet aktiv an der Umsetzung einer wirksamen Kinder- und Jugendpolitik mit.

 

Mitgliedschaft 3.         Die aktive Mitgliedschaft kann von natürlichen erworben werden. Voraussetzung ist, das diese Personen bereit sind, Anlässe zu organisieren bzw. mitzuhelfen. Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten / der Präsidentin mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

                                   

Passiv - Mitglieder und Gönner können natürliche und juristische Personen sein. Sie verpflichten sich zu keiner Tätigkeit. Sie werden über die Vereinstätigkeit informiert, sind an die Mitgliederversammlungen eingeladen, haben Antrags-, jedoch kein Stimmrecht.

 

                                    Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln oder ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, von der Mitgliedschaft ausschliessen.

 

                                    Bei Bedarf kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine Arbeitsgruppe bilden.

 

Organe        4.           Generalversammlung ( GV )      

                                    Die GV ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie findet jährlich einmal statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt.

 

                                    Ausserordentliche Generalversammlungen (ao GV) können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Verlangen mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer solchen, so ist der Vorstand verpflichtet, innert 2 Monaten seit Eingang des Gesuches eine ao GV einzuberufen.

 

                                    Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen GV ist mit Traktandenliste mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin per Post oder E-Mail abzusenden.

 

                                    Die GV vollzieht ihre Wahlen und Abstimmungen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der/die Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

 

                                    Die GV ist zuständig für:

-       Die Wahlen des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren.

-       Die Abnahme des Protokolls der letzten GV

-       Die Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichts , des Budgets

-       Die Abnahme des Jahresberichtes und des Programms

-       Statutenrevisionen

-       Auflösung des Vereins

 

Vorstand

-       Dem Präsidenten / der Präsidentin

-       Dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin

-       Dem Aktuar / der Aktuarin

-       Dem Kassier / der Kassiererin

-       Dem Beisitz / der Beisitzerin

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der GV jährlich neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden jeweils von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der GV schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

 

Finanzen      5.         Mittel der Vereinigung setzen sich zusammen aus Beiträgen der

Mitglieder, aus Unterstützungen, Schenkungen, gewinnbringenden Veranstaltungen und Vermögenserträgen.

 

Haftung         6.         Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen

                                   Vermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

                                   Rechtsverbindliche Unterschrift besitzen der Präsident/die

                                   Präsidentin und der Kassier / die Kassiererin. Die finanzielle

                                   Zuständigkeit bestimmt die GV.

 

Statuten-       7.         Teil- oder Totalrevisionen der Statuten können nur von der GV

Änderung                 beschlossen werden. Notwendig ist die Zustimmung von zwei

                                   Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

Auflösung     8.         Für die Auflösung des Vereins braucht es die Zweidrittelmehrheit

                                   Der GV. Ebenfalls über die Verteilung des Vermögens

                                   Entscheidet die Zweidrittelmehrheit.

Beschluss     9.         Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung der

                                   Vereinigung Eltern Kind am 8. März 1978 beschlossen,

-       Am 13. März 2003 abgeändert ( Anzahl Vorstandsmitglieder von sieben auf fünf geändert )

-       Am 13. März 2008 abgeändert (Zweck, Wahl des Vorstandes, Auflösung und redaktionelle Anpassungen )

-       Am 13. März 2010 ( Namensänderung von Verein Eltern – Kind zu ELJUKI Verein Eltern, Jugend und Kind )

 

und treten sofort in Kraft

 

Bachenbülach, den 13. März 2010:

 

Die Präsidentin :                 Daniela Marcarini                           __________________

 

Die Aktuarin:                                   Priska Maag                                     __________________